Wird von einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit ausgegangen, rechtfertigt sich für die unentgeltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die eingereichte Honorarnote ist nicht streitwertabhängig und daher leicht überhöht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.