Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist anhand von Sozialhilfebudgets ausgewiesen. Ihr Begehren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. - 11 - 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Rückerstattung stellten sich Rechtsfragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigten (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw Davide Loss zu bewilligen.