Nicht relevant sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Kapitel 9 des Handbuch Soziales des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). Darin geht es einzig um die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, nicht aber um die Anrechnung von Zuwendungen oder allfälligen anderen Leistungen Dritter. Ebenfalls nicht einschlägig sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf zwei frühere Urteile des Verwaltungsgerichts (einerseits vom 23. Dezember 2008 [WBE.2008.315], andererseits vom 10. Februar 2015 [WBE.2014.135]) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). In beiden Fällen wurde nicht vom vorliegend bejahten Ausnahmefall ausgegangen, wonach eine Leistung Dritter als luxuriös und