3.7. Insgesamt stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass die Vorinstanzen von einer anrechenbaren Zuwendung im Betrag von Fr. 2'576.00 und einer Rückerstattungspflicht in diesem Umfang ausgingen. Eine allfällige blosse - 10 - Unangemessenheit lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht beanstanden (vgl. vorne Erw. I/4).