Die umstrittene Bettausrüstung erweist sich damit im Quervergleich mit den Lebensumständen anderer Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen als luxuriös. Dies zeigt sich auch darin, dass die Schenkung wertmässig sogar oberhalb des Vermögensfreibetrages für eine Einzelperson liegt (§ 11 Abs. 4 SPV). Aufgrund der gesamten konkreten Umstände erschiene es unbillig und stossend, wenn die Beschwerdeführerin einerseits von der Sozialhilfe profitieren könnte und sich anderseits ohne Anrechnung von ihrer Mutter eine derart kostspielige Bettausrüstung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, schenken lassen dürfte.