3.6. Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde kein Gesuch um Übernahme der Kosten einer neuen Bettausrüstung gestellt. Sie hat sich von ihrer Mutter eine Matratze, einen Lattenrost, ein Duvet und ein Kissen mit einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 2'926.00 bezahlen lassen. Diese Anschaffung liegt preislich deutlich über dem, was üblicherweise über die Sozialhilfe finanziert wird. Entsprechendes Mobiliar mit Zubehör kann grundsätzlich bei kostengünstigen Möbelhäusern oder mithin in Brockenstuben erhältlich gemacht werden.