3.5. Nach eigener Darstellung benötigte die Beschwerdeführerin eine neue Bettausrüstung als Ersatz ihres älteren, gebrauchten und abgenutzten Bettzubehörs; dieses habe ihren gesundheitlichen Bedürfnissen nicht mehr entsprochen. Damit die Sozialhilfe entsprechende Kosten übernommen hätte, wäre beim kommunalen Sozialdienst vorgängig ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen gewesen. Nach den Ausführungen der Gemeinde hätte gemäss den internen Richtlinien eine Kostengutsprache im Umfang von maximal Fr. 350.00 erteilt werden können (Vorakten 9). -9-