Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kapitel 10.10). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist die vorliegend umstrittene Schenkung folglich als "eigene Mittel" im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG zu qualifizieren, auch wenn sie nicht unter "Einkünfte" oder "Zuwendungen aller Art" im Sinne der SPV fallen (vgl. vorne Erw. 3.3).