3.4. Einmalige, zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Grundbedarf enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden, sind in der Regel nicht anzurechnen (vgl. die erwähnte Umschreibung der Zuwendung in § 11 Abs. 2 SPV). Eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn eine Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet wird und eine Nichtanrechnung stossend wäre (ALEXANDER SUTER, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO], Nr. 2/2020, S. 6; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kapitel 10.10).