vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1, B.2.2). Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Anschaffung einer neuen Bettausrüstung für die Beschwerdeführerin nicht aus dem Grundbedarf zu finanzieren gewesen wäre und dafür auf Gesuch hin situationsbedingte Leistungen gewährt worden wären. Diese berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Darunter fallen u.a. Auslagen für medizinische Hilfsmittel, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen sowie eine angemessene Grundausstattung der Unterkunft.