Die Schenkung der umstrittenen Bettausrüstung fällt offensichtlich nicht unter den Begriff "Einkünfte". Ebenso wenig ist sie als "Zuwendung aller Art" zu verstehen, handelt es sich doch nicht um einen wirtschaftlichen Wert, der – wäre er nicht geschenkt worden – über den Grundbedarf zu decken wäre. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der pauschalen Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, der "gängigsten Ausgaben eines bescheiden geführten Haushaltes". Er wird anhand eines statistischen Warenkorbes ermittelt und beträgt aktuell monatlich Fr. 986.00 (GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 291 f.; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap.