3.3. "Eigene Mittel" im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der Begriff "namentlich" zeigt auf, dass neben "Einkünften" und "Zuwendungen aller Art" auch andere erhaltene Leistungen als "eigene Mittel" angerechnet werden können. "Einkünfte" sind nach § 11 Abs. 1 SPV alle geldwerten Leistungen, insbesondere Einkommen inklusive 13. Monatslohn, Gratifikation und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche, Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches. § 11 Abs. 2 SPV umschreibt Zuwendungen als alle freiwilligen Leistungen Dritter wie -8-