O., S. 73). Entsprechend sieht § 5 Abs. 1 SPG vor, dass der Anspruch auf Sozialhilfe subsidiär gegenüber anderen Hilfeleistungen ist, worunter gemäss § 4 Abs. 2 SPV auch Zuwendungen Dritter fallen. Ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen besteht nicht (AGVE 2009, S. 232, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen).