Das Vorliegen einer Notlage bzw. von Bedürftigkeit ist Voraussetzung sowohl für den Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV als auch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 1 SPG; BGE 131 I 166, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 223, Erw. 5.2). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist die unterstützte Person verpflichtet, Leistungsansprüche Dritten gegenüber geltend zu machen. Auch Leistungen Dritter, auf welche kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht, die aber tatsächlich erbracht werden, gehen der Sozialhilfe vor (vgl. HÄFELI, a.a.O., S. 73).