3.2. Entsprechend dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Daher richtet die Sozialhilfe nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel aus (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, a.a.O., S. 73 ff.). Das Vorliegen einer Notlage bzw. von Bedürftigkeit ist Voraussetzung sowohl für den Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art.