Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richt- linien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, vorbehältlich Abweichungen in der Gesetzgebung.