Hinzu komme, dass vorgängig keine Offerten für andere, allenfalls günstigere Matratzen eingeholt worden seien. Der aufgewendete Betrag von knapp Fr. 3'000.00 übersteige einen bescheidenen Umfang klar, bei welchem von einer Anrechnung abgesehen werden könne. Die Zuwendung sei innerhalb der Sozialhilfe luxuriös und der Beschwerdeführerin als Einnahmen anzurechnen. -7-