Eine freiwillige Leistung Dritter dürfe zu keiner deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führen. Vorliegend sei zwar unbestritten, dass die Anschaffung einer entsprechenden Bettausstattung zusätzlich zur gewährten Sozialhilfe erfolgen würde, jedoch sei die Erforderlichkeit einer kompletten Ausrüstung nicht belegt, zumal die ärztlichen Atteste jeweils lediglich eine Matratze erwähnten und zudem erst im Nachhinein ausgestellt worden seien. Hinzu komme, dass vorgängig keine Offerten für andere, allenfalls günstigere Matratzen eingeholt worden seien.