2.2. Die Beschwerdestelle SPG ging von einer anrechenbaren Zuwendung aus. Eine Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung sei nur dann nicht an die Unterstützung anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewege, ausdrücklich zusätzlich zur Sozialhilfe erbracht werde und im Falle einer Anrechnung nicht erfolgen würde. Eine freiwillige Leistung Dritter dürfe zu keiner deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führen.