Die angeschaffte Bettausrüstung diene sodann keiner luxuriösen Lebensführung. Es sei zwar richtig, dass die Anschaffung nicht günstig gewesen sei, doch sei die Beschwerdeführerin aufgrund eines ärztlich attestierten Rückenleidens auf ein qualitativ hochwertiges Bett angewiesen. Dieses sei angesichts ihrer Rückenschmerzen notwendig.