2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bettausrüstung, die ihre Mutter für sie gekauft habe, handle es sich um eine zweckgebundene Zuwendung. Diese dürfe nicht als eigene Mittel angerechnet werden. Die Mutter habe ihr nicht einen bestimmten Betrag zum Kauf eines Betts überwiesen, sondern dieses selbst bezahlt und der Beschwerdeführerin als Naturalleistung übergeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, den Vermögenswert zur Finanzierung des Grundbedarfs zu verwenden (vgl. § 11 Abs. 2 SPV). Die angeschaffte Bettausrüstung diene sodann keiner luxuriösen Lebensführung.