1.2.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen. Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 SPV auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden (§ 2 Abs. 2 SPV).