In § 8 Abs. 4 SPV ist sodann eine Verrechnungsmöglichkeit für Mehrleistungen des Gemeinwesens als Folge nicht zweckkonformer Verwendung der materiellen Hilfe vorgesehen. Schliesslich umfasst sie auch eine allfällige Rückforderungsmöglichkeit aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes der Rückforderung aufgrund von ungerechtfertigter Bereicherung (URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten -6- Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 192 f.).