Als unrechtmässiger Bezug gelten deshalb Leistungen, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden. § 3 SPG kommt demnach nur zur Anwendung, wenn dem Leistungsbezüger ein gewisses Fehlverhalten, nämlich ein Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG, vorgeworfen werden kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.26 vom 30. Juli 2009, S. 6).