jenem Betrag, welchen die Gemeinde dafür maximal übernommen hätte. Weiter ist nach dem vorinstanzlichen Entscheid die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe mit künftigen Leistungen zu verrechnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei der Bettausrüstung, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erhalten habe, um eine nachträglich gemeldete Zuwendung handle, die als eigene Mittel anzurechnen sei.