II. 1. 1.1. Die Beschwerdestelle SPG bestätigte im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin materielle Hilfe in der Höhe von Fr. 2'576.00 zurückzuerstatten hat. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der zugewendeten Bettausstattung und -5-