2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung eines Entscheids hat. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass eine Zuwendung in der Höhe von Fr. 2'576.00 vorliegt und der Beschwerdeführerin als eigene Mittel anzurechnen ist. Der zurückzuerstattende Betrag wird ratenweise mit der materiellen Hilfe verrechnet. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.