3. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Eingabe vom 8. März 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin liess am 29. März 2022 eine Replik erstatten. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Juli 2022 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: