2. Am 20. September 2020 reichte die Mutter von A., E., dem Sozialdienst Q. eine Quittung über Fr. 2'926.00 für eine Matratze, einen Lattenrost, ein Duvet und ein Kissen ein, welche sie am 5. September 2020 für ihre Tochter gekauft hatte. 3. Mit Verfügung vom 25. November 2020 entschied der Sozialdienst Q.: a) Der Betrag von CHF 2'576.00 wird als Zuwendung Dritter als Einnahme bei der materiellen Hilfe von A. angerechnet. b) Die Anrechnung erfolgt in 4 monatlichen Raten à CHF 500.00 sowie eine Rate à CHF 576.00 ab dem 01.01.2021. Die Rate in der Höhe von CHF 576.00 wird im Januar 2021 berücksichtigt.