Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.61 / ME / we (BE.2021.008) Art. 70 Urteil vom 7. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Davide Loss, Scenini & Loss Legal, Rechtsanwalt, Schanzeneggstrasse 3, 8027 Zürich gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 17. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. ... 1980, wird seit dem 1. Januar 2018 von der Gemeinde Q. materiell unterstützt. 2. Am 20. September 2020 reichte die Mutter von A., E., dem Sozialdienst Q. eine Quittung über Fr. 2'926.00 für eine Matratze, einen Lattenrost, ein Duvet und ein Kissen ein, welche sie am 5. September 2020 für ihre Tochter gekauft hatte. 3. Mit Verfügung vom 25. November 2020 entschied der Sozialdienst Q.: a) Der Betrag von CHF 2'576.00 wird als Zuwendung Dritter als Ein- nahme bei der materiellen Hilfe von A. angerechnet. b) Die Anrechnung erfolgt in 4 monatlichen Raten à CHF 500.00 sowie eine Rate à CHF 576.00 ab dem 01.01.2021. Die Rate in der Höhe von CHF 576.00 wird im Januar 2021 berücksichtigt. B. 1. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Einsprache beim Gemeinderat Q.. 2. An der Sitzung vom 21. Dezember 2020 beschloss der Gemeinderat: 1. Der Betrag von CHF 2'576.00 wird als Zuwendung Dritter als Ein- nahme bei der materiellen Hilfe von A. angerechnet. 2. Die Anrechnung erfolgt in 10 monatlichen Raten à CHF 257.60 ab 01.02.2021. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 19. Januar 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. 2. Am 17. Januar 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 110.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 921.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlas- sen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vor- gemerkt. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 liess A., vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Zürich, folgende Anträge stellen: Beschwerde: 1. Es sei der Entscheid des Sozialdiensts des Kantons Aargau vom 22. Januar 2022 [richtig: 17. Januar 2022] ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu- lasten des Beschwerdegegners. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu- geben. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 23. Februar 2022 auf eine Stel- lungnahme und ersuchte um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Eingabe vom 8. März 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin liess am 29. März 2022 eine Replik erstatten. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Juli 2022 beraten und entschie- den. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Be- schwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder der Änderung eines Entscheids hat. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass eine Zuwendung in der Höhe von Fr. 2'576.00 vorliegt und der Beschwerdeführerin als eigene Mittel anzurechnen ist. Der zurückzuerstattende Betrag wird ratenweise mit der materiellen Hilfe verrechnet. Dadurch ist die Beschwerdeführerin be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdestelle SPG bestätigte im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin materielle Hilfe in der Höhe von Fr. 2'576.00 zurückzuerstatten hat. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der zugewendeten Bettausstattung und -5- jenem Betrag, welchen die Gemeinde dafür maximal übernommen hätte. Weiter ist nach dem vorinstanzlichen Entscheid die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe mit künftigen Leistungen zu verrechnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei der Bettausrüstung, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter erhalten habe, um eine nachträg- lich gemeldete Zuwendung handle, die als eigene Mittel anzurechnen sei. 1.2. 1.2.1. Der unrechtmässige Bezug von materieller Hilfe wird in § 3 SPG geregelt. Nach der genannten Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistun- gen samt Zins zurückzuzahlen. Was unter unrechtmässigem Bezug zu ver- stehen ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. § 3 SPG bildet zusammen mit der vorangehenden Bestimmung einen Teil der Allge- meinen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. § 2 SPG regelt die Mitwir- kungs- und Meldepflicht: Personen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhält- nisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erfor- derlichen Auskünfte einzuholen. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 2 SPG). Als unrechtmässiger Bezug gelten deshalb Leistungen, die aufgrund unwahrer oder unvollstän- diger Angaben ausgerichtet wurden. § 3 SPG kommt demnach nur zur An- wendung, wenn dem Leistungsbezüger ein gewisses Fehlverhalten, näm- lich ein Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG, vorgeworfen werden kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Ge- setzesmaterialien (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.26 vom 30. Juli 2009, S. 6). Die Mitwir- kungspflicht nach § 2 Abs. 1 SPG gilt sinngemäss auch für unterhalts- und unterstützungspflichtige Personen (§ 7 Abs. 3 SPG). Die in § 3 SPG geregelte Rückzahlungspflicht unterscheidet sich materiell von der Rückerstattungspflicht bezogener materieller Hilfe bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 20 SPG. Weiter unter- scheidet sie sich von der Möglichkeit, Leistungen zu kürzen, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wurden (§ 13 Abs. 2 SPG). In § 8 Abs. 4 SPV ist sodann eine Verrechnungsmöglichkeit für Mehrleistungen des Gemein- wesens als Folge nicht zweckkonformer Verwendung der materiellen Hilfe vorgesehen. Schliesslich umfasst sie auch eine allfällige Rückforderungs- möglichkeit aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grund- satzes der Rückforderung aufgrund von ungerechtfertigter Bereicherung (URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten -6- Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 192 f.). 1.2.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen. Forderungen auf Rückzahlung unrecht- mässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsi- cherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 SPV auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden (§ 2 Abs. 2 SPV). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bettausrüstung, die ihre Mutter für sie gekauft habe, handle es sich um eine zweckgebundene Zu- wendung. Diese dürfe nicht als eigene Mittel angerechnet werden. Die Mutter habe ihr nicht einen bestimmten Betrag zum Kauf eines Betts über- wiesen, sondern dieses selbst bezahlt und der Beschwerdeführerin als Naturalleistung übergeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglich- keit gehabt, den Vermögenswert zur Finanzierung des Grundbedarfs zu verwenden (vgl. § 11 Abs. 2 SPV). Die angeschaffte Bettausrüstung diene sodann keiner luxuriösen Lebensführung. Es sei zwar richtig, dass die An- schaffung nicht günstig gewesen sei, doch sei die Beschwerdeführerin auf- grund eines ärztlich attestierten Rückenleidens auf ein qualitativ hochwer- tiges Bett angewiesen. Dieses sei angesichts ihrer Rückenschmerzen not- wendig. 2.2. Die Beschwerdestelle SPG ging von einer anrechenbaren Zuwendung aus. Eine Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung sei nur dann nicht an die Unterstützung anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewege, ausdrücklich zusätzlich zur Sozialhilfe erbracht werde und im Falle einer Anrechnung nicht erfolgen würde. Eine freiwillige Leistung Dritter dürfe zu keiner deutlichen Besserstellung gegenüber Per- sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führen. Vorliegend sei zwar unbestritten, dass die Anschaffung einer entsprechenden Bettaus- stattung zusätzlich zur gewährten Sozialhilfe erfolgen würde, jedoch sei die Erforderlichkeit einer kompletten Ausrüstung nicht belegt, zumal die ärzt- lichen Atteste jeweils lediglich eine Matratze erwähnten und zudem erst im Nachhinein ausgestellt worden seien. Hinzu komme, dass vorgängig keine Offerten für andere, allenfalls günstigere Matratzen eingeholt worden seien. Der aufgewendete Betrag von knapp Fr. 3'000.00 übersteige einen be- scheidenen Umfang klar, bei welchem von einer Anrechnung abgesehen werden könne. Die Zuwendung sei innerhalb der Sozialhilfe luxuriös und der Beschwerdeführerin als Einnahmen anzurechnen. -7- 3. 3.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht aus- reichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Die materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen, Erteilung einer Kostengutsprache oder beim Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Aus- gabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richt- linien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, vorbehält- lich Abweichungen in der Gesetzgebung. 3.2. Entsprechend dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz wird So- zialhilfe prinzipiell nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Daher richtet die Sozialhilfe nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel aus (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, a.a.O., S. 73 ff.). Das Vorliegen einer Notlage bzw. von Bedürftigkeit ist Voraussetzung sowohl für den Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV als auch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 1 SPG; BGE 131 I 166, Erw. 4.1 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 223, Erw. 5.2). Auf- grund des Subsidiaritätsprinzips ist die unterstützte Person verpflichtet, Leistungsansprüche Dritten gegenüber geltend zu machen. Auch Leistun- gen Dritter, auf welche kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht, die aber tatsächlich erbracht werden, gehen der Sozialhilfe vor (vgl. HÄFELI, a.a.O., S. 73). Entsprechend sieht § 5 Abs. 1 SPG vor, dass der Anspruch auf Sozialhilfe subsidiär gegenüber anderen Hilfeleistungen ist, worunter gemäss § 4 Abs. 2 SPV auch Zuwendungen Dritter fallen. Ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen besteht nicht (AGVE 2009, S. 232, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). 3.3. "Eigene Mittel" im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der Begriff "namentlich" zeigt auf, dass neben "Einkünften" und "Zuwendungen aller Art" auch andere erhaltene Leistungen als "eigene Mittel" angerechnet wer- den können. "Einkünfte" sind nach § 11 Abs. 1 SPV alle geldwerten Leistungen, insbesondere Einkommen inklusive 13. Monatslohn, Gratifika- tion und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche, Renten, Unterhalts- beiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches. § 11 Abs. 2 SPV umschreibt Zuwendungen als alle freiwilligen Leistungen Dritter wie -8- Naturalleistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind. Die Schenkung der umstrittenen Bettausrüstung fällt offensichtlich nicht unter den Begriff "Einkünfte". Ebenso wenig ist sie als "Zuwendung aller Art" zu verstehen, handelt es sich doch nicht um einen wirtschaftlichen Wert, der – wäre er nicht geschenkt worden – über den Grundbedarf zu decken wäre. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der pauscha- len Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, der "gängigsten Aus- gaben eines bescheiden geführten Haushaltes". Er wird anhand eines sta- tistischen Warenkorbes ermittelt und beträgt aktuell monatlich Fr. 986.00 (GUIDO W IZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 291 f.; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1, B.2.2). Unter den Par- teien ist unbestritten, dass die Anschaffung einer neuen Bettausrüstung für die Beschwerdeführerin nicht aus dem Grundbedarf zu finanzieren gewe- sen wäre und dafür auf Gesuch hin situationsbedingte Leistungen gewährt worden wären. Diese berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirt- schaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Darunter fallen u.a. Auslagen für medi- zinische Hilfsmittel, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tages- strukturen sowie eine angemessene Grundausstattung der Unterkunft. 3.4. Einmalige, zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Grundbedarf enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden, sind in der Regel nicht anzurechnen (vgl. die erwähnte Umschreibung der Zuwendung in § 11 Abs. 2 SPV). Eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn eine Zuwen- dung zur Finanzierung von Luxus geleistet wird und eine Nichtanrechnung stossend wäre (ALEXANDER SUTER, in: Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO], Nr. 2/2020, S. 6; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kapitel 10.10). Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist die vorliegend umstrittene Schenkung folglich als "eigene Mittel" im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG zu qualifizieren, auch wenn sie nicht unter "Einkünfte" oder "Zuwendungen aller Art" im Sinne der SPV fallen (vgl. vorne Erw. 3.3). 3.5. Nach eigener Darstellung benötigte die Beschwerdeführerin eine neue Bettausrüstung als Ersatz ihres älteren, gebrauchten und abgenutzten Bett- zubehörs; dieses habe ihren gesundheitlichen Bedürfnissen nicht mehr ent- sprochen. Damit die Sozialhilfe entsprechende Kosten übernommen hätte, wäre beim kommunalen Sozialdienst vorgängig ein Gesuch um Kostengut- sprache einzureichen gewesen. Nach den Ausführungen der Gemeinde hätte gemäss den internen Richtlinien eine Kostengutsprache im Umfang von maximal Fr. 350.00 erteilt werden können (Vorakten 9). -9- 3.6. Die Beschwerdeführerin hat bei der Gemeinde kein Gesuch um Über- nahme der Kosten einer neuen Bettausrüstung gestellt. Sie hat sich von ihrer Mutter eine Matratze, einen Lattenrost, ein Duvet und ein Kissen mit einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 2'926.00 bezahlen lassen. Diese An- schaffung liegt preislich deutlich über dem, was üblicherweise über die So- zialhilfe finanziert wird. Entsprechendes Mobiliar mit Zubehör kann grund- sätzlich bei kostengünstigen Möbelhäusern oder mithin in Brockenstuben erhältlich gemacht werden. Hätte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um situationsbedingte Leistungen gestellt, wäre für die Anschaffung der Bettausrüstung ein deutlich geringerer Betrag zur Verfügung gestanden (Fr. 350.00 gemäss kommunaler Richtlinie anstatt Fr. 2'926.00). Diese Dis- krepanz lässt die Schenkung im Quervergleich mit anderen Personen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben müssen, als luxuriös er- scheinen. Dies gilt umso mehr, als erfahrungsgemäss der Wunsch nach einer qualitativ besseren Bettausrüstung unter Sozialhilfebezügern weit verbreitet ist. Die vorgelegten Arztzeugnisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie wurden erst nach der Anschaffung der Bettausrüstung einge- holt, was den Zusammenhang dazu fraglich erscheinen lässt. Insbeson- dere aber sind sie allgemein gehalten und sprechen sich nicht über die spezifischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin aus. Gemäss dem ärzt- lichen Zeugnis von Dr. med. L. vom 11. Januar 2021 ist eine "spezielle Matratze" erforderlich (Vorakten 23). Dr. med. M. erachtet "die Versorgung mit einer wertigen Matratze aus medizinischer Sicht als sinnvoll" (ärztliches Zeugnis vom 13. Januar 2021 [Vorakten 24]). Insofern kann die Beschwerdeführerin nicht argumentieren, die zuvor angeschaffte Matratze für über Fr. 1'600.00 (!) sei aus medizinischer Sicht notwendig bzw. alternativlos gewesen. Dies gilt erst recht für Lattenrost, Duvet und Kissen, welche in den erwähnten ärztlichen Berichten keinerlei Erwähnung finden. Die umstrittene Bettausrüstung erweist sich damit im Quervergleich mit den Lebensumständen anderer Personen in bescheidenen finanziellen Verhält- nissen als luxuriös. Dies zeigt sich auch darin, dass die Schenkung wert- mässig sogar oberhalb des Vermögensfreibetrages für eine Einzelperson liegt (§ 11 Abs. 4 SPV). Aufgrund der gesamten konkreten Umstände er- schiene es unbillig und stossend, wenn die Beschwerdeführerin einerseits von der Sozialhilfe profitieren könnte und sich anderseits ohne Anrechnung von ihrer Mutter eine derart kostspielige Bettausrüstung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, schenken lassen dürfte. 3.7. Insgesamt stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass die Vorinstanzen von einer anrechenbaren Zuwendung im Betrag von Fr. 2'576.00 und einer Rückerstattungspflicht in diesem Umfang ausgingen. Eine allfällige blosse - 10 - Unangemessenheit lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht beanstan- den (vgl. vorne Erw. I/4). Nicht relevant sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Kapitel 9 des Handbuch Soziales des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwer- de, S. 8). Darin geht es einzig um die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, nicht aber um die Anrechnung von Zuwendungen oder all- fälligen anderen Leistungen Dritter. Ebenfalls nicht einschlägig sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf zwei frühere Urteile des Verwal- tungsgerichts (einerseits vom 23. Dezember 2008 [WBE.2008.315], ande- rerseits vom 10. Februar 2015 [WBE.2014.135]) (Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 8). In beiden Fällen wurde nicht vom vorliegend bejahten Ausnahmefall ausgegangen, wonach eine Leistung Dritter als luxuriös und die Nichtanrechnung folglich als stossend erscheint. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Be- schwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzlei- gebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.3. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschussplicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist anhand von Sozialhilfebud- gets ausgewiesen. Ihr Begehren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. - 11 - 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Rück- erstattung stellten sich Rechtsfragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigten (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Daher ist der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw Davide Loss zu bewilligen. 2.2. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermö- gensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. De- zember 2021, Erw. III/3). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streit- wert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer An- gelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Wird von einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierig- keit ausgegangen, rechtfertigt sich für die unentgeltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.00. Sie wird als Ge- samtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die eingereichte Honorarnote ist nicht streitwertabhängig und daher leicht überhöht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Davide Loss, Rechts- anwalt, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. - 12 - 2.2. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 213.00, gesamthaft Fr. 1'413.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Die Beschwerde- führerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 7. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier