Ziffer 1 AnwT). Innerhalb der vorgegebenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der Streitwert liegt im untersten Viertel des Rahmens (Streitwerte bis Fr. 20'000.00). Der mutmassliche Aufwand der Anwältin war gering und die Schwierigkeit des Falles ist als niedrig einzustufen. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.