Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 4'010.40 (vgl. angefochtener Entscheid, Disposi- tiv-Ziffern 2 und 3). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a -8-