III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zudem die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Dem nicht weiter begründeten Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr – entgegen der Rechtsmittelbelehrung Ziffer 5 – kein weiteres Kostenrisiko anfallen solle (vgl. Beschwerdeantrag), kann nicht gefolgt werden.