Die Vereinbarung betrifft einzig und allein die Seite der Bauherrschaft. Sie hat keinen Einfluss auf den Kostenpunkt im gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren und rechtfertigt ebenfalls nicht, vom Unterliegerprinzip abzuweichen. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, die (reduzierten) Verfahrenskosten zu bezahlen und dem Beschwerdegegner die entstandenen Parteikosten zu ersetzen.