SAR 713.100] i.V.m. §§ 41 ff. VRPG) und dadurch zeitliche Verzögerungen sowie Kosten entstehen können (vgl. § 29 ff. VRPG), ist rechtsstaatlich begründet, allgemein bekannt und stellt keinen Grund dar, vom Unterliegerprinzip gemäss § 31 Abs. 2 VRPG und § 32 Abs. 2 VRPG abzuweichen. Ebenso wenig kann für die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten von Bedeutung sein, was die Beschwerdeführerin mit der Familie E. vereinbart hat (Weiterverfolgung Bauprojekt ja/nein, Kosten etc.), nachdem Familie E. das Bauvorhaben nicht mehr realisieren wollte. Die Vereinbarung betrifft einzig und allein die Seite der Bauherrschaft.