das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde. Damit gilt die Beschwerdeführerin bei den Kostenfolgen gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG als unterliegende Partei (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts WBE.2011.194 vom 26. Oktober 2011, Erw. 3.3), weshalb sie die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten zu tragen hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VRPG und § 32 Abs. 2 VRPG). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Motive für den Rückzug des Baugesuchs ändern daran nichts. Dass gegen Baubewilligungen Rechtsmittel ergriffen (vgl. § 61 BauV; § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] i.V.m.