3.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Baugesuch während des hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzog (siehe Vorakten, act. 47, 49), weshalb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Dispositiv-Ziffer 1 des Abschreibungsbeschlusses vom 1. Februar 2022 wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten (Erw. II/1.1). Mit Blick auf die dargelegten Gesetzesbestimmungen (Erw. II/3.1) veranlasste die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit: Mit dem Rückzug des Baugesuchs sorgte sie dafür, dass -7-