2.3. Der Beschwerdegegner erachtet den vorinstanzlichen Kostenentscheid als richtig. Die Beschwerdegegnerin gelte zufolge des Rückzugs des Baugesuchs im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren als vollumfänglich unterliegend. Auf die Motive des Baugesuchsrückzugs komme es nicht an. Ein vollständiges Unterliegen wiederum bedeute nach den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen eine vollumfängliche Kostenauflage. Gründe, die eine davon abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, würden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und lägen auch nicht vor. Die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 2 f.).