entspreche jedoch nicht einer Gutheissung der Beschwerde der Gegenpartei. Seitens der Beschwerdeführerin liege nicht im Geringsten ein Fehlverhalten vor. Ihr seien mit der Einsprache des Nachbarn sehr hohe Kosten entstanden und eine Realisierung des Projekts habe nicht erreicht werden können. Im Gegenteil erachte man sich durch die wiederholten Einsprachen bzw. den für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbaren Entscheid des Kantonsgerichts (richtig wohl: des BVU, Rechtsabteilung) als Geschädigte.