Die Beschwerdeführerin als GU habe dies verstehen und akzeptieren können. Das Projekt sei auf Familie E. "massgeschneidert" worden, die Familie habe sich planerisch stark eingegeben. Aus moralischen Gründen habe man der Familie E. versprochen, dass man dieses ausgearbeitete Bauprojekt nicht umsetzen werde, auch wenn später ein anderer Käufer dafür gefunden werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe somit gar keine andere Möglichkeit gehabt, als das Baugesuch zurückzuziehen. Der Rückzug des Baugesuchs -6-