2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die ihr auferlegten Verfahrenskosten sowie der Parteikosten als inakzeptabel. Eine Ausführung des geplanten und bewilligten Baugesuchs sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Im Beschwerdeverfahren betreffend das erste Baugesuch habe die Wartefrist rund neun Monate betragen. Familie E., welche das Projekt durch die Beschwerdeführerin als GU habe erstellen lassen wollen, sei nicht länger bereit gewesen, nochmals eine so lange Zeit in einer grossen Rechtsunsicherheit auf eine allfällige Gutheissung der Baubewilligung zu warten. Die Beschwerdeführerin als GU habe dies verstehen und akzeptieren können.