2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die heutige Beschwerdeführerin (vor Vorinstanz: Beschwerdegegnerin), die reduzierten vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen und dem heutigen Beschwerdegegner (vor Vorinstanz: Beschwerdeführer) die Parteikosten zu ersetzen. Dies deshalb, weil die (heutige) Beschwerdeführerin das dem vor Vorinstanz angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Baugesuch zurückgezogen habe und somit als unterliegende Partei gelte (vgl. angefochtener Beschluss, S. 1, 2).