Ebenfalls nicht zu behandeln ist die Kritik der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem Entscheid der "Rechtsabteilung des Kantons" bzw. des "Rechtsdienstes des Regierungsrats" (richtig wohl: BVU, Rechtsabteilung) vom 7. September 2020 (vgl. Beschwerde, S. 1, 2), mit welchem eine vom Gemeinderat am 20. November 2019 erteilte Baubewilligung (betreffend ein erstes Bauprojekt) aufgehoben wurde. Der genannte Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 7. September 2020 erwuchs – wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (Beschwerde, S. 1) – unangefochten in Rechtskraft (Beschwerdeantwort BVU, S. 2). Er bildet im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.