1.2. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts macht (vgl. Beschwerde, S. 2, 3), gilt festzuhalten, dass das Baugesuch zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde. Eine materielle Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit durch die Vorinstanz erfolgte nicht. Die Frage, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist, bildet vor Verwaltungsgericht nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzugehen ist.