II. 1. 1.1. Streitgegenstand bilden die von der Vorinstanz im Abschreibungsbeschluss vom 1. Februar 2022 in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 angeordneten Kostenfolgen, d.h. die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten (vgl. Beschwerdeantrag). Nicht angefochten und damit nicht umstritten ist dagegen Dispositiv-Ziffer 1 des Abschreibungsbeschlusses, d.h. dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. -5-