I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw.