C. 1. Gegen den am 2. Februar 2022 zugestellten Abschreibungsbeschluss des BVU, Rechtsabteilung, erhob die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: Die im Abschreibungsbeschluss unter Punkt 2 + 3 genannten Kosten für das Verfahren bzw. die Parteikosten sind der A. nicht zu verrechnen. Es soll kein weiteres Kostenrisiko zu unseren Lasten anfallen entgegen der Rechtsmittelbelehrung Ziff. 5. 2. Am 23. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 beantragte B. (nachfolgend: Beschwerdegegner):