1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. -3- 2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 875.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 135.40, insgesamt Fr. 1'010.40, werden der Beschwerdegegnerin, A., auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin, A., wird verpflichtet, die dem Beschwerdeführer, B., im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'400.– zu ersetzen.