1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 450.00, gesamthaft Fr. 3'450.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer und der Gemeinderat Q. werden verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'150.00 je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 2'075.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch.