Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit rechtfertigen vorliegend eine Grundentschädigung Fr. 5'000.00. Hinzu kommt ein Zuschlag für die die Duplik von 20 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), auf der anderen Seite ist ein Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung zu veranschlagen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Vom daraus resultierenden Zwischenresultat (Fr. 5'000.00) ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen (§ 8 AnwT). Hinzuzurechnen sind schliesslich die notwendigen Auslagen (§ 13 AnwT) und die MWSt. Insgesamt ist eine Parteientschädigung von Fr. 4'150.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: